Allgemeine Geschäftsbedingungen für Booking- und Agenturleistungen der Dessert Management UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Agentur“, für die über agency.dessert.berlin sowie auf sonstigem Wege geschlossenen Verträge.
Stand: Juli 2026
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Vermittlungsleistungen, Bookingvereinbarungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und ihren Vertragspartnern, insbesondere Veranstaltern, Clubs, Festivals, Promotern und vergleichbaren Auftraggebern, nachfolgend „Veranstalter“.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
- Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelten nur, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die jeweilige Booking Confirmation, das Angebot, der Künstlervertrag und vereinbarte Rider, haben Vorrang vor diesen AGB.
- Soweit die Agentur beim Abschluss des Künstlervertrags erkennbar im Namen und mit Vollmacht des Künstlers handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB über das Künstlerhonorar, die Durchführung der Veranstaltung, Stornierungen und Ausfälle zugleich für das Vertragsverhältnis zwischen dem Künstler und dem Veranstalter.
2. Stellung der Agentur und Vertragsstruktur
- Die Agentur vermittelt Künstler für Veranstaltungen und erbringt damit zusammenhängende Beratungs-, Koordinations- und Kommunikationsleistungen.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, kommt der Vertrag über die künstlerische Leistung unmittelbar zwischen dem Künstler und dem Veranstalter zustande.
- Die Agentur ist nicht selbst Veranstalter und wird grundsätzlich nicht Vertragspartner des Künstlervertrags. Sie kann den Künstler bei der Vertragsanbahnung, beim Vertragsschluss und bei der Vertragsabwicklung vertreten.
- Handelt die Agentur ausnahmsweise im eigenen Namen oder übernimmt sie weitere Leistungen, muss dies ausdrücklich in der jeweiligen Booking Confirmation oder einer anderen individuellen Vereinbarung festgehalten werden.
3. Angebote und Vertragsschluss
- Anfragen zu Künstlern, Terminen und Verfügbarkeiten sind unverbindlich. Eine Anfrage oder unverbindliche Option stellt noch keine Reservierung oder Buchung des Künstlers dar.
- Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
- Unterzeichnung eines Vertrags oder einer Booking Confirmation,
- Annahme eines Angebots in Textform,
- ausdrückliche Buchungsbestätigung durch die Agentur oder
- eine sonstige eindeutige Bestätigung der vereinbarten Buchung durch beide Parteien.
- Der Vertragsschluss und die laufende Kommunikation können per E-Mail oder in einer anderen geeigneten Textform erfolgen.
- Optionen oder Angebotsfristen enden mit Ablauf der jeweils mitgeteilten Frist automatisch, sofern sie nicht zuvor ausdrücklich verlängert oder in eine verbindliche Buchung umgewandelt wurden.
4. Leistungen der Agentur
- Die Agentur übernimmt je nach Vereinbarung insbesondere:
- die Vermittlung des Künstlers,
- die Kommunikation zwischen Künstler und Veranstalter,
- die Abstimmung der wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen,
- die Übermittlung von Verträgen, Booking Confirmations und Ridern sowie
- die Koordination von Reise-, Unterkunfts- und Produktionsanforderungen.
- Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
- Die Agentur schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung, insbesondere keine bestimmte Besucherzahl, Medienresonanz oder Umsatzentwicklung.
- Die Agentur übernimmt keine Garantie für die künstlerische Ausgestaltung oder den wirtschaftlichen Erfolg des Auftritts.
5. Pflichten des Veranstalters
- Der Veranstalter stellt der Agentur rechtzeitig sämtliche für die Buchung und Durchführung erforderlichen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere:
- Veranstaltungsdatum und Veranstaltungsort,
- Art und Konzept der Veranstaltung,
- vorgesehene Auftritts- und Spielzeiten,
- Kapazität und technische Ausstattung des Veranstaltungsortes,
- Kontaktdaten der verantwortlichen Personen sowie
- erforderliche Reise-, Unterkunfts- und Produktionsinformationen.
- Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße, sichere und rechtlich zulässige Durchführung der Veranstaltung verantwortlich.
- Der Veranstalter beschafft auf eigene Kosten sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Lizenzen, Versicherungen, Visa, Arbeitsgenehmigungen und sonstigen Erlaubnisse, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Der Veranstalter ist für die Einhaltung aller am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Sicherheits-, Arbeitszeit-, Jugend-, Lärm-, Veranstaltungs-, Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften.
- Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung von Steuern, Quellensteuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich, soweit ihn nach den anwendbaren Vorschriften eine entsprechende Verpflichtung trifft. Ein Abzug vom vereinbarten Künstlerhonorar ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Der Veranstalter stellt die im technischen und im Hospitality Rider vereinbarten Leistungen vollständig, rechtzeitig und in geeigneter Qualität zur Verfügung.
- Änderungen des Veranstaltungsortes, des Veranstaltungskonzepts, der Auftrittszeit oder anderer wesentlicher Buchungsbedingungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Agentur und des Künstlers.
6. Booking Fee
- Für ihre Vermittlungs- und Agenturleistung erhält die Agentur eine Booking Fee.
- Die Höhe der Booking Fee wird individuell vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Booking Fee 15 Prozent des vereinbarten Netto-Künstlerhonorars.
- Reise-, Übernachtungs-, Visa-, Produktions- und sonstige erstattungsfähige Kosten werden bei der Berechnung der Booking Fee nicht berücksichtigt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Auf die Booking Fee wird die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet, soweit diese anfällt.
- Die Booking Fee wird mit dem verbindlichen Zustandekommen der Buchung beziehungsweise des Künstlervertrags verdient. Sie wird separat vom Veranstalter an die Agentur gezahlt.
- Eine spätere Absage, Verschiebung oder Nichtdurchführung der Veranstaltung durch den Veranstalter lässt den Anspruch auf die Booking Fee grundsätzlich unberührt.
- Wird das Künstlerhonorar nach Abschluss der Buchung erhöht, erhöht sich die Booking Fee entsprechend. Eine nachträgliche Reduzierung des Künstlerhonorars führt nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur zu einer Reduzierung der Booking Fee.
7. Künstlerhonorar und weitere Kosten
- Das Künstlerhonorar wird unmittelbar zwischen dem Künstler und dem Veranstalter vereinbart.
- Die Abrechnung des Künstlerhonorars erfolgt grundsätzlich unmittelbar zwischen Künstler und Veranstalter, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Agentur die Abrechnung oder den Zahlungseinzug übernimmt.
- Nimmt die Agentur Zahlungen für den Künstler entgegen, wird sie dadurch nicht selbst Vertragspartner der künstlerischen Leistung.
- Vereinbarte Reise-, Unterkunfts-, Verpflegungs-, Visa-, Transfer- und Produktionskosten werden zusätzlich zum Künstlerhonorar und zur Booking Fee vom Veranstalter getragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Sämtliche Bank-, Überweisungs- und Währungsumrechnungskosten sind vom Veranstalter zu tragen. Die Agentur und der Künstler müssen den jeweils vereinbarten Rechnungsbetrag ohne Abzug erhalten, soweit gesetzlich zulässig.
8. Zahlungsbedingungen
- Rechnungen der Agentur sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, sofern in der Rechnung oder der individuellen Vereinbarung kein anderes Zahlungsziel angegeben wurde.
- Künstlerhonorare und Anzahlungen sind zu den in der jeweiligen Booking Confirmation oder im Künstlervertrag vereinbarten Zeitpunkten fällig.
- Die Agentur und der Künstler sind nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen oder Reisebuchungen vorzunehmen, solange eine fällige Anzahlung oder Rechnung nicht vollständig bezahlt wurde.
- Nach Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, können Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale berechnet werden.
- Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
9. Stornierung durch den Veranstalter
- Eine Stornierung muss in Textform gegenüber der Agentur erklärt werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Erklärung bei der Agentur.
- Sofern individuell keine abweichenden Stornierungsbedingungen vereinbart wurden, gelten bei einer Absage durch den Veranstalter folgende Regelungen:
- Bei einer Stornierung mehr als 14 Kalendertage vor dem Veranstaltungstag werden 50 Prozent des vereinbarten Künstlerhonorars fällig.
- Bei einer Stornierung 14 Kalendertage oder weniger vor dem Veranstaltungstag wird das vereinbarte Künstlerhonorar vollständig fällig.
- Die Booking Fee wird unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung vollständig fällig beziehungsweise nicht erstattet.
- Bereits entstandene oder nicht mehr stornierbare Reise-, Unterkunfts-, Visa-, Transfer-, Produktions- und sonstige vereinbarte Kosten sind vollständig zu erstatten.
- Dem Veranstalter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Künstler durch die Absage kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Künstler bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Als Stornierung gilt auch:
- die Verlegung der Veranstaltung auf einen anderen Termin ohne Zustimmung des Künstlers und der Agentur,
- die Verlegung an einen wesentlich anderen Veranstaltungsort,
- eine wesentliche Änderung des Veranstaltungskonzepts oder
- die Nichtdurchführung der Veranstaltung aus Gründen, die aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters stammen.
- Eine Verschiebung auf einen Ersatztermin bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Künstlers und der Agentur. Ohne eine entsprechende Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Übertragung bereits gezahlter Beträge auf einen Ersatztermin.
10. Ausfall des Künstlers
- Kann der Künstler den Auftritt insbesondere wegen Krankheit, Unfall, Reiseunfähigkeit oder eines sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umstands nicht durchführen, informiert die Agentur den Veranstalter unverzüglich nach Kenntnis des Ausfallgrundes.
- Die Agentur wird sich im Rahmen des Zumutbaren darum bemühen, einen Ersatztermin oder, nach Zustimmung des Veranstalters, einen geeigneten Ersatzkünstler zu vermitteln. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
- Für eine nicht erbrachte künstlerische Leistung ist kein Künstlerhonorar geschuldet. Bereits gezahlte Künstlerhonorare werden erstattet oder im gegenseitigen Einvernehmen auf einen Ersatztermin angerechnet. Bereits verbrauchte oder nicht erstattungsfähige Reise-, Visa-, Unterkunfts- oder Produktionskosten können abgezogen werden.
- Der Anspruch der Agentur auf die Booking Fee bleibt bestehen, soweit die Vermittlungsleistung vollständig erbracht wurde und die Agentur den Ausfall nicht schuldhaft verursacht hat.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Agentur oder den Künstler bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser AGB.
11. Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und auch durch zumutbare Maßnahmen nicht vermeidbares Ereignis, das die Durchführung der Veranstaltung oder des Auftritts wesentlich erschwert oder unmöglich macht.
- Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Epidemien, Pandemien, behördliche Veranstaltungsverbote, Grenzschließungen, erhebliche Verkehrsstörungen, Streiks oder großflächige Ausfälle der notwendigen Infrastruktur gehören.
- Nicht als höhere Gewalt gelten insbesondere:
- unzureichender Kartenverkauf,
- fehlende Finanzierung,
- wirtschaftliche Schwierigkeiten des Veranstalters,
- das Fehlen erforderlicher Genehmigungen oder
- Umstände im Verantwortungsbereich des Veranstaltungsortes oder des Veranstalters.
- Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und seine voraussichtlichen Auswirkungen.
- Die Parteien werden zunächst prüfen, ob die Veranstaltung zu angemessenen Bedingungen verschoben oder angepasst werden kann.
- Ist eine Durchführung oder Verschiebung nicht möglich oder nicht zumutbar, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften und den individuell vereinbarten Regelungen. Bereits entstandene und nicht erstattungsfähige Fremdkosten bleiben zu erstatten, soweit der Veranstalter diese vertraglich übernommen hat.
- Bereits entstandene Zahlungsansprüche für vollständig erbrachte Agenturleistungen bleiben unberührt.
12. Verwendung von Namen, Bildmaterial und Marken
- Der Veranstalter darf den Namen, Künstlernamen, freigegebene Fotografien, Logos und sonstiges von der Agentur oder dem Künstler bereitgestelltes Material ausschließlich zur Bewerbung der konkret gebuchten Veranstaltung verwenden.
- Die Verwendung darf erst nach verbindlicher Bestätigung der Buchung erfolgen.
- Veränderungen des bereitgestellten Materials sowie eine Verwendung für Sponsoring-, Produkt- oder Markenkooperationen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Agentur oder des Künstlers in Textform.
- Nach einer Absage oder Beendigung der Veranstaltung ist die weitere Verwendung des Materials einzustellen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Das Künstlerhonorar, die Booking Fee und sonstige nicht öffentlich bekannte Vertragsbedingungen sind vertraulich zu behandeln.
13. Haftung
- Die Agentur haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Agentur nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Veranstalter regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung der Agentur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die Agentur haftet nicht für Pflichtverletzungen des Künstlers, des Veranstalters, des Veranstaltungsortes, von Reiseunternehmen oder sonstiger selbstständiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind.
- Die Agentur haftet insbesondere nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung, den Kartenverkauf, das Verhalten des Publikums oder die technische und organisatorische Durchführung durch den Veranstalter.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
14. Kommunikation und Erklärungen
- Die Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt grundsätzlich in Textform, insbesondere per E-Mail.
- Die Parteien sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten und der für die Vertragsabwicklung maßgeblichen E-Mail-Adressen unverzüglich mitzuteilen.
- Rechtserhebliche Erklärungen sind an die zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten zu richten. Für den Zugang gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Mündliche Nebenabreden und kurzfristige organisatorische Absprachen sollen von den Parteien in Textform bestätigt werden.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Diese AGB, der Agenturvertrag und sämtliche sich daraus oder im Zusammenhang damit ergebenden Ansprüche und Rechtsverhältnisse unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, UN-Kaufrecht beziehungsweise CISG, findet keine Anwendung.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Berlin, Deutschland.
- Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt insbesondere, wenn der Veranstalter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
- Gesetzlich zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
16. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform erfolgen. Individuelle Vertragsabreden bleiben hiervon unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Die Agentur kann diese AGB mit Wirkung für zukünftige Verträge ändern. Für einen Vertrag gilt jeweils die Fassung, die zum Zeitpunkt seines Abschlusses wirksam einbezogen wurde.